

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für technische Beratung Engineering und Projektleitung im Geschäftsverkehr
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Zusammenarbeit zwischen D-Team und seinen Kunden im Bereich der industriellen Beratung und der Implementierung von Smart Process Solutions. Unsere Dienstleistungen zielen darauf ab, Ihre Produktionseffizienz nachhaltig zu steigern und technologische Innovationen nahtlos in Ihre bestehenden Abläufe zu integrieren. Wir legen Wert auf Transparenz, Verbindlichkeit und höchste Qualitätsstandards in jedem Projektschritt.
Stand 18. September 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie regeln Beratungs-, Engineering- und Projektmanagementleistungen von D-Team. D-Team übernimmt keine Generalunternehmer-, Generalübernehmer- oder Gesamtlieferverpflichtung.
Kontaktdaten:
D-Team
Inhaber: Martin Dietsche
Einzelunternehmen
Römersteinstraße 43
73252 Lenningen
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen von D-Team gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn D-Team ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme einer Bestellung stellt keine Zustimmung dar.
1.3 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen und der jeweilige Projektauftrag oder das Angebot von D-Team haben Vorrang vor diesen AGB. Soweit ein gesonderter Rahmenvertrag besteht, hat dieser Vorrang. Im Übrigen ergänzen diese AGB den Vertrag.
1.4 Die jeweils bei Vertragsschluss einbezogene Fassung gilt für den betreffenden Auftrag. Eine spätere Änderung dieser AGB verändert bereits geschlossene Aufträge nur mit Zustimmung beider Parteien.
2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote von D-Team sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, Gegenzeichnung, schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistung auf eine eindeutige Bestellung des Auftraggebers zustande.
2.2 Art, Umfang, Leistungsort, Termine, Vergütung und etwaige Arbeitsergebnisse ergeben sich aus Angebot, Projektauftrag oder Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden sollen zur Klarstellung in Textform dokumentiert werden.
2.3 D-Team erbringt insbesondere technische Beratung, Projektengineering, Prozess- und Automatisierungskonzepte, Projektleitung, Lieferantenrecherche und -bewertung, technische Koordination, Unterstützung bei Angebotsvergleichen sowie Begleitung von FAT, SAT und Hochlauf.
2.4 Angaben in Präsentationen, Konzepten, Prospekten oder auf der Internetseite beschreiben das Leistungsspektrum allgemein und werden nur Vertragsinhalt, wenn sie im konkreten Auftrag in Bezug genommen werden.
3 Dienstleistungen und besondere Arbeitsergebnisse
3.1 Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes abnahmefähiges Arbeitsergebnis als geschuldeter Erfolg vereinbart ist, erbringt D-Team Dienstleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit nach dem bei Leistungserbringung anerkannten Stand von Technik und Fachkunde, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder terminlicher Gesamterfolg des Kundenprojekts.
3.2 Wird ausnahmsweise ein konkret beschriebenes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart, gelten hierfür ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags. Der übrige Projektumfang bleibt hiervon unberührt.
3.3 Budgetangebote, Kostenschätzungen, Taktzeitannahmen, ROI-Berechnungen, Machbarkeitsaussagen und Terminprognosen beruhen auf den bereitgestellten Informationen und den jeweils dokumentierten Annahmen. Sie stellen keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder verbindliche Zusage eines Drittlieferanten dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
4 Keine Generalunternehmer- oder Anlagenlieferantenrolle
4.1 D-Team übernimmt keine Generalunternehmer-, Generalübernehmer-, Anlagenlieferanten- oder Gesamtlieferverpflichtung. D-Team schuldet insbesondere nicht die schlüsselfertige Herstellung, Lieferung, CE-Konformität oder Funktionsfähigkeit einer Gesamtanlage.
4.2 Fertigung, Lieferung, Montage, Programmierung, Inbetriebnahme, Konformitätsbewertung, Gewährleistung und Service von Maschinen, Komponenten oder Software sind nur eigene Leistungen von D-Team, wenn sie im konkreten Auftrag ausdrücklich so bezeichnet sind. Im Regelfall werden sie von Dritten erbracht.
4.3 Verträge mit Maschinenbauern, Integratoren, Komponenten-, Software- oder sonstigen Lieferanten schließt der Auftraggeber unmittelbar und in eigenem Namen. Ohne gesonderte Vollmacht darf D-Team keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen des Auftraggebers abgeben.
4.4 D-Team darf Lieferanten recherchieren, technisch bewerten, empfehlen und koordinieren. Auswahl, Bestellung, Freigabe, Abnahme und Zahlung obliegen dem Auftraggeber. D-Team haftet nicht für Pflichtverletzungen, Lieferverzug, Insolvenz oder mangelhafte Leistungen Dritter, soweit D-Team kein eigenes Auswahl-, Beratungs- oder Koordinationsverschulden trifft.
5 Selbstständige Leistungserbringung und Nachunternehmer
5.1 D-Team erbringt seine Leistungen als selbstständiger Auftragnehmer und gestaltet Arbeitsweise, Zeit und Ort grundsätzlich eigenverantwortlich. Projektbedingte Abstimmungen, Sicherheitsanforderungen, Termine und Meilensteine bleiben verbindlich.
5.2 Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers oder arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit ist nicht beabsichtigt. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Auftrags.
5.3 D-Team darf fachlich geeignete Mitarbeitende, Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einsetzen. D-Team bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Berechtigte Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers werden berücksichtigt.
5.4 D-Team darf für weitere Auftraggeber tätig sein. Exklusivität oder Wettbewerbsbeschränkungen bedürfen einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung.
6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Pläne, Ansprechpartner, Zugänge, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und zutreffend bereit. Er informiert D-Team über besondere Werks-, Sicherheits-, IT-, Datenschutz-, Exportkontroll- und Compliance-Vorgaben.
6.2 Der Auftraggeber prüft Konzepte, Annahmen, Protokolle und Entscheidungsunterlagen innerhalb angemessener Frist und teilt erkennbare Fehler oder Einwände unverzüglich mit. Technische und kaufmännische Entscheidungen, Betreiberpflichten und Freigaben verbleiben beim Auftraggeber.
6.3 Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern Termine angemessen und werden nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet, soweit D-Team die Ursache nicht zu vertreten hat.
6.4 Der Auftraggeber gewährleistet, dass bereitgestellte Daten, Software, Zeichnungen und sonstige Unterlagen rechtmäßig genutzt werden dürfen und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
7 Änderungen des Leistungsumfangs
7.1 Änderungen und Zusatzleistungen sollen in Textform beschrieben und freigegeben werden. D-Team informiert auf Wunsch über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung.
7.2 D-Team ist zur Ausführung einer Änderung erst nach Beauftragung verpflichtet. Zur Abwehr unmittelbar drohender Projekt- oder Sicherheitsrisiken erforderliche Maßnahmen darf D-Team nach Möglichkeit nach vorheriger Abstimmung ausführen; der notwendige Zusatzaufwand wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.
7.3 Wird eine vereinbarte Budgetobergrenze voraussichtlich überschritten, informiert D-Team den Auftraggeber. Ohne Freigabe darf D-Team die Tätigkeit bis auf notwendige Sicherungs- und Dokumentationsmaßnahmen unterbrechen.
8 Vergütung Abrechnung und Zahlungsbedingungen
8.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder Projektauftrag. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fehlt eine Vergütungsvereinbarung, gilt die für eine vergleichbare Leistung übliche Vergütung.
8.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nach tatsächlichem Zeitaufwand monatlich abgerechnet. Ein Tagessatz umfasst bis zu acht Arbeitsstunden ohne Pausen. Darüber hinausgehende Zeiten werden anteilig auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
8.3 Tätigkeitsnachweise dienen der Abrechnungsprüfung. Der Auftraggeber teilt konkrete Einwände möglichst innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang mit. Gesetzliche Rechte und Einwendungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.
8.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale im Geschäftsverkehr.
8.5 D-Team darf nach angemessener Ankündigung Leistungen aussetzen, wenn fällige und unbestrittene Forderungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen und der Auftraggeber keine angemessene Sicherheit leistet. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
9 Reisezeiten und Reisekosten
9.1 Reisezeiten werden entsprechend der Vereinbarung im Angebot oder Projektauftrag vergütet. Reisezeit und gleichzeitig erbrachte Projektarbeit werden nicht doppelt berechnet.
9.2 Fahrtkosten, Bahn, Flug, Hotel, Mietwagen, Taxi, Parken, Visa und sonstige erforderliche Auslagen werden gemäß Vereinbarung, andernfalls nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis berechnet. Wesentliche Auslandsreisebuchungen werden vorab abgestimmt.
9.3 Steuerliche Reisekostenpauschalen begrenzen nicht die vertraglich vereinbarte Erstattung.
10 Termine höhere Gewalt und Projektunterbrechung
10.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. D-Team informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare erhebliche Verzögerungen.
10.2 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Umstände, insbesondere behördliche Maßnahmen, Streik, erhebliche Lieferkettenstörungen, Ausfall kritischer Infrastruktur oder Reisebeschränkungen, verlängern Termine angemessen. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich.
10.3 Dauert eine wesentliche Behinderung länger als 30 Kalendertage, darf jede Partei den betroffenen Auftrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen in Textform kündigen. Erbrachte Leistungen und abgestimmte, nicht stornierbare Kosten sind zu vergüten.
11 Abnahme und Mängelrechte bei vereinbarten Arbeitsergebnissen
11.1 Nur ausdrücklich als abnahmefähig bezeichnete Arbeitsergebnisse unterliegen einer Abnahme. Beratungsleistungen, Besprechungen, laufende Projektsteuerung und Tätigkeitsberichte bedürfen keiner Abnahme.
11.2 Der Auftraggeber prüft ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bereitstellung und erklärt die Abnahme oder bezeichnet mindestens einen konkreten Mangel. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
11.3 D-Team erhält bei Mängeln Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die gesetzlichen Rechte bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben bestehen.
11.4 Ein Arbeitsergebnis gilt nach Ablauf einer von D-Team gesetzten angemessenen Abnahmefrist als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die vorbehaltlose produktive Nutzung kann ebenfalls als Abnahme gelten, wenn D-Team den Auftraggeber zuvor auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Erklärungsfrist gesetzt hat.
12 Nutzungsrechte und Know-how
12.1 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke und das konkrete Projekt, soweit der Auftrag nichts Abweichendes bestimmt.
12.2 Vorbestehendes Know-how, Methoden, Berechnungsmodelle, Vorlagen, Bibliotheken, Standards und allgemein verwendbare Lösungsbausteine verbleiben bei D-Team. Soweit sie Bestandteil eines Arbeitsergebnisses sind, erhält der Auftraggeber das für den vereinbarten Zweck erforderliche Nutzungsrecht.
12.3 Eine Weitergabe an Lieferanten und sonstige Projektbeteiligte ist zulässig, soweit sie für das konkrete Projekt erforderlich ist und der Empfänger angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet wird. Weitergehende Bearbeitung, Veröffentlichung, Unterlizenzierung oder Verwertung bedarf der Zustimmung von D-Team, soweit sie nicht vom Vertragszweck umfasst ist.
12.4 Rechte an Arbeitsergebnissen, die ausdrücklich unter einer Dritt- oder Open-Source-Lizenz stehen, richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen; D-Team weist hierauf hin.
13 Vertraulichkeit Datenschutz und Referenzen
13.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche technische, kaufmännische und organisatorische Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Dies gilt nicht für nachweislich öffentlich bekannte, rechtmäßig von Dritten erlangte, unabhängig entwickelte oder zwingend offenzulegende Informationen.
13.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre danach; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen bestehen.
13.3 Beide Parteien beachten das anwendbare Datenschutzrecht. Soweit D-Team personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
13.4 D-Team nennt den Auftraggeber oder das Projekt nur mit vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz und veröffentlicht ohne Zustimmung keine Namen, Marken, Bilder oder vertraulichen Projektinhalte.
14 Haftung
14.1 D-Team haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von D-Team.
14.4 D-Team haftet nicht allein deshalb für technische, wirtschaftliche oder terminliche Zusagen eines Drittlieferanten, weil D-Team dessen Angebot eingeholt, geprüft, verglichen, empfohlen oder koordiniert hat. Die Haftung für eigenes Verschulden bleibt unberührt.
14.5 Der Auftraggeber bleibt für Betreiberpflichten, Arbeitssicherheit, CE- und sonstige Konformitätsverfahren, behördliche Genehmigungen sowie die abschließende Umsetzungsentscheidung verantwortlich, soweit D-Team im Auftrag nicht ausdrücklich eine konkrete eigene Leistung übernommen hat.
15 Kündigung
15.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich vorrangig nach dem Auftrag. Fehlt eine Regelung, kann ein Auftrag über laufende Dienstleistungen mit zehn Arbeitstagen Frist in Textform ordentlich gekündigt werden.
15.2 Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sowie vorher abgestimmte, nicht stornierbare Fremd- und Reisekosten sind zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
15.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
16 Aufrechnung Zurückbehaltung und Abtretung
16.1 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
16.2 Zurückbehaltungsrechte darf der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
16.3 Die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen D-Team bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform; § 354a HGB bleibt unberührt. D-Team wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
17 Anwendbares Recht Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von D-Team. D-Team darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
17.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben Vorrang. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
17.4 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht vereinbart.